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Fangquote bei Ausreise aus Norwegen

Bei Ihrer Ausreise aus Norwegen dürfen Sie 18 kg Fisch ausführen, der unter Leitung eines registrierten Fischereibetriebs geangelt wurde. Das organisierte Angeln muss dokumentiert werden können.

Der touristische Fischereibetrieb muss bei der norwegischen Direktion für Fischerei registriert sein.

Die Quote gilt pro Person, sowohl für norwegische als auch für ausländische Personen, die aus Norwegen ausreisen.

  • Jede Person muss bei Ausreise den eigenen Fisch ausführen.
  • Es ist nicht gestattet, den Fisch anderer Personen auszuführen, die nicht mit Ihnen zusammen reisen.
  • Fischtrophäen sind Teil der Quote.
  • Die Quote darf zweimal pro Jahr ausgeführt werden.
  • Zur Quote gehören Fisch und zubereitete Produkte wie Fischfilet u.dgl.
  • Betrifft das gesamte nicht-gewerbliche Sportfischen/Freizeitangeln in Norwegen

Anforderungen an die Dokumentation bei Ausfuhr von Fisch

Wie oben erwähnt, muss jeder touristische Angler bei Ausfuhr seines Fisches aus dem Land dokumentieren können, dass das Angeln unter Leitung eines registrierten touristischen Fischereibetriebs erfolgt ist.

Die norwegische Zollbehörde akzeptiert Rechnungen oder einen entsprechenden Nachweis, der den Aufenthalt dokumentiert und namentlich auf eine Person aus der Reisegruppe bzw. jede einzelne Person ausgestellt ist. Außerdem muss dieser Nachweis folgende Angaben enthalten:

  • Name, Adresse und Betriebskennziffer des registrierten touristischen Betriebs
  • Name des- oder derjenigen, der/die unter Leitung des Betriebs geangelt hat/haben
  • Zeitraum des Aufenthalts
  • Anzahl der Personen, für die der Aufenthalt gilt

Die norwegischen Zollbehörde akzeptiert auch den Ausdruck von Fangberichten der einzelnen touristischen Angler an den Betrieb. Ein solcher Ausdruck muss folgende Angaben enthalten:

  • Identität des Betriebs
  • Wer geangelt hat
  • Wie viel geangelt wurde

Das Dokument muss vor der Heimreise ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten bzw. dafür zu sorgen, dass das Dokument Stempel und Unterschrift des Betriebs enthält. Die auf dem Dokument aufgeführten Personen müssen bei Ausfuhr des Fisches anwesend sein. 

Ausnahmen

  • Süßwasserfische, Lachs, Forelle und Saibling, die selbst geangelt und ausgeführt werden.
  • In Norwegen gekaufter Fisch oder Fischwaren sind hiervon ausgenommen, sofern dokumentiert werden kann, dass der Fisch oder die Fischwaren von einem registrierten Gewerbetreibenden gekauft wurden.
  • Außerdem ist Fisch hiervon ausgenommen, der von einem Wasserfahrzeug mit eingetragenem Warenzeichen geangelt und vom Bootseigentümer übernommen wurde, und dies durch Vorlage des Schlussscheins nachgewiesen werden kann.

Wertgrenze

Die Ausfuhr von Waren (inklusive Fisch und Fischwaren) mit einem Wert von über 5000 NOK pro Person ist nur gestattet, wenn für diese Waren eine Zollerklärung vor Überschreiten der Grenze vorliegt. Für das Vorliegen einer Zollerklärung ist jede Person selbst verantwortlich. 

Informationen der norwegischen Direktion für Fischerei:

Entdeckt die norwegische Zollbehörde, dass der Versuch vorliegt, Fisch oder Fischwaren über der gesetzlich erlaubten Menge auszuführen, wird der gesamte Fisch beschlagnahmt und der Fall polizeilich gemeldet mit Anspruch auf Beschlagnahmung der Ware.