A a a+
Kraftfahrzeuge:

Vorschriften über farbmarkiertes Mineralöl (gekennzeichneter Dieselkraftstoff)

Publisert: 16.01.2007
Dieselkraftstoff (Mineralöl), der zum Antrieb von Kraftfahrzeugen benutzt wird, ist nach Maßgabe des alljährlich vom norwegischen Parlament gefassten‚ Beschluss über Steuer auf Mineralöl zum Antrieb von Kraftfahrzeugen’ mineralölsteuerpflichtig.

Von dieser Steuer sind weitgehend alle Kraftfahrzeuge mit Dieselantrieb in Norwegen betroffen. Die Steuer ist bereits im Verkaufspreis enthalten, wenn Sie an der Tankstelle Diesel zapfen. Auch Omnibusse und Wohnmobile müssen diese Steuer bezahlen, und es spielt auch keine Rolle, ob das Fahrzeug in Norwegen oder im Ausland zugelassen ist.  Es spielt auch keine Rolle, ob das Fahrzeug in Benutzung ist oder nicht.
 
Es gibt einige wenige Nutzfahrzeuge, die von dieser Steuer befreit sind. Zu diesen Nutz-fahrzeugen gehören Traktoren, Baumaschinen und Motorschlepper.  Derartige Fahrzeuge sind unter besonderen Kathegorien registriert, und können steuerfreien Dieselkraftstoff benutzen. Derartiger Diesel ist durch einen besonderen Farbstoff und einen Markierstoff gekennzeichnet, um ihn vom steuerpflichtigen Kraftstoff zu unterscheiden.  An einigen Tankstellen gibt es Zapfstellen mit steuerfreiem Diesel.  Dort steht dann „Avgiftsfri“ angeschrieben. 

Unrechtmäßige Benutzung
Wird gekennzeichnetes Diesel für andere Fahrzeuge benutzt als den dazu berechtigten, gilt dies als unrechtmäige Benutzung. Sowohl die Zollbehörde, die staatliche Straßen-unterhaltungsbehörde ("Vegvesenet") als auch die Polizei sind zur Kontrolle des Fahrzeugs berechtigt, um aufzudecken, ob unrechtmäßig farblich gekennzeichneter Dieselkraftstoff benutzt wird.
 
Bei Verdacht auf unrechtmäßige Benutzung wird eine Probe des Dieselkraftstoffs entnommen.  Die Probe wird im Zolllabor untersucht, um den Inhalt an gekennzeichnetem Mineralöl festzustellen.  Der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs muss stets das Angebot erhalten, selbst ebenfalls eine Probe zu behalten.

Die Konzequenzen unrechtmäßiger Benutzung – Erhebung einer Sondersteuer
Bei unrechtmäßiger Benutzung von solchem Mineralöl wird eine Sondersteuer erhoben. Die Steuer wird anhand einer Tabelle errechnet, bei der für die Höhe der Steuer das Gewicht des Fahrzeugs zugrunde gelegt wird. 
 
Der im Kraftfahrzeugverzeichnis eingetragene Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs haftet für die Entrichtung der Steuer.  Ein etwaiges Splitting der Haftung zwischen den beiden gilt als internes Verhältnis.
 
Die Steuer ist objektiv, d.h. dass keine Rücksicht darauf genommen wird, inwiefern den registrierten Besitzer oder Halter eine Schuld an der Unregelmäßigkeit trifft. Entscheidend ist, ob der Anteil des gekennzeichneten Mineralöls mehr als 3 % ausmacht.
 
Im Wiederholungsfalle kann die doppelte Steuer erhoben werden.
 
Falls es über einen Zeitraum von zwei Jahren vor der Kontrolle keine Möglichkeit gegeben hat, gekennzeichneten Diesel zu benutzen, kann die Steuer herabgesetzt werden.  Nachzuweisen ist hierbei unbedingt die fehlende Möglichkeit für die Benutzung. Ob man tatsächlich in dieser Zeit gekennzeichneten Diesel benutzt hat, ist ohne Bedeutung.
 
Ist der Steuerpflichtige nur für einen Teil der Periode als Besitzer registriert gewesen, wird die Steuer entsprechend herabgesetzt. Für die entsprechende Dokumentation gelten strenge Anforderungen.  Falls das Fahrzeug im Ausland registriert ist und die Behörden nicht nachweisen können, dass das Kraftfahrzeug innerhalb des Zweijahreszeitraums in Norwegen benutzt wurde, werden Steuern für zwei Monate erhoben.

Dispens von der Sondersteuer
Falls "besondere Umstände" vorliegen, kann das Direktorat die Steuer fallenlassen oder herabsetzen.  Der Verzicht auf die Steuer kann beispielsweise in Frage kommen, wenn der Benutzer in einer notrechtähnlichen Situation gehandelt hat.
 
Anhand der Verwaltungspraxis wurde Dispens aus nachstehenden Gründen nicht erteilt:
- Ökonomische, gesundheitliche, soziale oder ähnliche Umstände
- Vorlegung einer Quittung für den erworbenen Kraftstoff
- Angaben über die Benutzung, die aus Kilometerzählern abzulesen sind
- Andere Benutzer des Fahrzeugs als der registrierte Eigentümer
- Es handelt sich um ein einmaliges Vorkommnis
- Das Fahrzeug war bei der Kontrolle nicht in Benutzung

Verhalten bei irrtümlicher Tankfüllung
Wurde aus Versehen gekennzeichneter Dieselkraftstoff getankt, ist die Zollbehörde unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.  Die Zollbehörde wird dann im Regelfall verlangen, dass der Tank entleert wird.  In Fällen irrtümlicher Tankfüllung ist anzunehmen, dass die Tankstelle das Öl entgegennehmen kann.
 
Sollte es aus verschiedenen Gründen schwierig sein, den Tank zu entleeren, kann die Zollbehörde Steuer für die getankten gekennzeichneten Liter Diesel verlangen. Bei der Bestimmung ist der niedrigste Steuersatz für Autodiesel anzuwenden.  Bei der Erhebung der Steuer ist die Literzahl des gekennzeichneten Dieselkraftstoffs nachzuweisen.  Bei Fehlen dieser Angabe wird die Steuer von der Literzahl berechnet, die der Kraftstofftank fasst.
 
Wird die Entrichtung der Steuer genehmigt, wird das nur in einem Fall akzeptiert.  In einem etwaigen Wiederholungsfall muss der Tank unmittelbar entleert werden.
 
Bei Einzahlung der Steuer wird dem Steuerpflichtigen eine Quittung über den einbezahlten Betrag ausgehändigt.   Die Quittung ist im Fahrzeug aufzubewahren, und sie hat eine Gültigkeit von nur 5 Tagen ab Ausstellungsdatum.  Bei einer eventuellen Kontrolle nach mehr als 5 Tagen kann eine Steuer erhoben werden, falls der Kraftstofftank mehr als 3% gekennzeichneten Dieselkraftstoff enthält.
 
Es wird nochmals betont, dass man auf die vorstehend beschriebene Weise nur in solchen Fällen vorgehen kann, wenn der Fahrer aus eigener Initiative die Zollbehörde kontaktiert.  Wird die irrtümliche Tankfülllung bei einer Kontrolle durch den Zoll entdeckt, wird eine Sondersteuer erhoben.